Landschaftsschutzgebiet
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Landschaftsschutzgebiete zielen darauf ab, den Charakter des definierten Gebietes zu erhalten. Land- und Forstwirtschaft können eingeschränkt werden, wenn sie den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Nach § 26 BNatSchG Abs. 1 sind Landschaftsschutzgebiete (LSG) rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, "in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist".


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