Übereinkommen über die biologische Vielfalt
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Wissenschaftler haben bereits vor 30 Jahren einen alarmierenden Rückgang der biologischen Vielfalt festgestellt. Dringendes Handeln war geboten, denn man erkannte, dass mit isolierten, regional greifenden Naturschutzaktivitäten das Problem des Artenschwunds nicht gelöst werden konnte. Aus diesem Grunde wurde das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) geschaffen und auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (United Nations Conference on Environment and Development, UNCED, auch Erdgipfel genannt) 1992 in Rio de Janeiro beschlossen.
Im Mittelpunkt der Konferenz stand die Frage nach einer Entlastung der globalen Ökosysteme durch nachhaltige Entwicklung. Dieses neue Leitbild beruhte auf der Erkenntnis, dass Umweltprobleme und soziale Fragen nicht isoliert voneinander betrachtet werden können. Das Übereinkommen ist folglich kein reines Naturschutz-Abkommen, sondern bezieht auch den ökonomischen Wert biologischer Vielfalt bzw. die zur Verfügung stehenden Ressourcen in das politische Handeln mit ein.
Das Übereinkommen beinhaltet somit auch Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen den Industrieländern und den Entwicklungsländern. Während in den Industrieländern das technische Wissen für die Nutzung biologischer Vielfalt vorhanden ist, existiert in den Entwicklungsländern ein Großteil der biologischen Vielfalt und das traditionelle Wissen über deren Nutzung.
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Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD)
Übereinkommen über die biologische Vielfalt.pdf
(aus dem Englischen übersetzt vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 1992)
Ziele der CBD
Die CBD hat drei gleichrangige Ziele:
- Erhalt der biologischen Vielfalt (Arten und Lebensräume)
- Nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile (Rohstoffe aus der Natur, Flächen und Gewässer)
- Sicherstellung einer (global) ausgewogenen Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung genetischer Ressourcen (Access and Benefit Sharing, ABS).
Biologische Vielfalt umfasst...
- die Vielfalt der Arten und
- die genetische Vielfalt innerhalb der Arten
Das Übereinkommen trat am 29.12.1993 völkerrechtlich in Kraft. Deutschland hat das Übereinkommen 1993 ratifiziert (Gesetz zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 30.08.1993, BGBl. II Nr. 32, S. 1741 ff). Dem Übereinkommen sind zwischenzeitlich 189 Staaten und die Europäische Union beigetreten.
Gesetz zu dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt
In Artikel 6 des Übereinkommens wird jede Partei dazu verpflichtet, nationale Strategien zur biologischen Vielfalt für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung biologischer Vielfalt zu entwickeln.
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